Hausordnung
Naturfreundehaus 1. Die Hausordnung dient der gegenseitigen
Rücksichtnahme und soll allen Gästen einen angenehmen
Aufenthalt in unserem Naturfreundehaus ermöglichen.
2. Das Rauchen im Naturfreundehaus ist in den Zimmern
und Fluren verboten.
3. Wer durch
Zigarettenrauch oder Feuer die Brandmeldeanlage fahrlässig
auslöst (Rauchmelder), hat die Folgekosten in voller
Höhe zu tragen.
4. Die Notausgangstüren sind
alarmgesichert und dürfen nur im Notfall geöffnet
werden. Es ist verboten die Notausgangstüren zu blockieren.
5. Kerzen oder offenes Feuer sind im gesamten Naturfreundehaus verboten.
6. Mit Rücksicht auf das Schlaf- und Ruhebedürfnis ist
in der Zeit der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
jeder Lärm zu vermeiden. Nach 22:00 Uhr
ist auf die Einhaltung der Zimmerlautstärke zu achten, wenn
Sie sich noch unterhalten möchten.
7. Die Nutzung der
Duschen sollte in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr
vermieden werden.
8. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass gegen Lärmbelästigungen im
Interesse aller Bewohner und Anwohner Maßnahmen gegen den
Verursacher bis hin zur Kündigung des Beherbergungsvertrages
getroffen werden können.
9. Der Ausschank von Alkohol
innerhalb des Naturfreundehauses wird durch die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die Einhaltung der Altersgrenzen, geregelt. Das
Mitbringen von Alkohol und Essen ist im Naturfreundehaus verboten.
Für die Überwachung und Einhaltung sind die
Reiseleiter, bzw. Lehrer verantwortlich. 10. Bei
Beschädigung oder Verschmutzung an Gebäuden oder
Inventar ist der entstandene Schaden durch den Verursacher zu ersetzen.
Schadenersatzleistungen sind unverzüglich und in Bar zu
leisten. Vorsätzliche Sachbeschädigungen
führen zusätzlich zur fristlosen Kündigung
des Beherbergungsvertrages.
11. Bei Gruppenreisen sind die
Aufsichtspersonen, bzw. Betreuer für die Einhaltung der
Hausordnung in und um das Naturfreundehaus ihrer Teilnehmer
verantwortlich. Sie haben Vorbildfunktion und
sollen sich dementsprechend verhalten. 12. Die Leitung
des Naturfreundehauses übt das Hausrecht aus. Die Mitarbeiter
sind befugt, jedes Zimmer zu bertreten. Bei Störung des
Hausfriedens oder Verstoßes gegen die Hausordnung ist die
Leitung befugt, geeignete Maßnahmen zu treffen.
13. Bei
Verstößen gegen o. g. Regelungen ist das
Naturfreundehaus jederzeit berechtigt, den Beherbergungsvertrag
fristlos zu kündigen. Die Pflicht des Gastes zur Bezahlung der
gebuchten Übernachtung bleibt hiervon unberührt und
somit bestehen.Die
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